Onlinehandel

Widerrufsbutton ab Juni verpflichtend

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Ab dem 19. Juni  2026 müssen Unternehmen, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern online abschließen, einen sogenannten Widerrufsbutton auf ihrer Website oder in ihrer App bereitstellen.

Grundlage für den Widerrufsbutton ist eine EU-Richtlinie, die der deutsche Gesetzgeber am 19. Dezember 2025 in nationales Recht umgesetzt hat. Ziel der Neuregelung ist es, den Widerruf eines Vertrags ebenso einfach zu gestalten wie dessen Abschluss. An dem bereits bestehenden vierzehntägigen Widerrufsrecht ändert sich dadurch nichts. Neu ist ausschließlich die verpflichtende digitale Ausgestaltung der Widerrufserklärung. Der Gesetzgeber reagiert mit der Einführung des Widerrufsbuttons auf die bisherige Praxis im Onlinehandel, bei der Verträge häufig mit wenigen Klicks geschlossen werden können, der Widerruf jedoch oft mit erheblichen Hürden verbunden ist. Verbraucher mussten ihr Widerrufsrecht bislang vielfach per EMail, Kontaktformular oder sogar postalisch ausüben. Künftig soll sichergestellt werden, dass der Widerruf nicht aufwendiger ist als der Vertragsabschluss selbst. Leitgedanke der Neuregelung ist damit eine Stärkung der Verbraucherrechte und mehr Transparenz im digitalen Geschäftsverkehr.

Pflicht für alle Unternehmen, sofern sie B2C‑Fernabsatzverträge online abschließen

Die Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons gilt unabhängig von Größe, Umsatz oder Rechtsform für alle Unternehmen, die B2CFernabsatzverträge online abschließen. Erfasst sind Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen sowie über digitale Inhalte wie EBooks oder Onlinekurse, soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Nicht betroffen sind reine B2BGeschäfte. Auch Händler, die ihre Produkte oder Dienstleistungen über Onlinemarktplätze oder -plattformen anbieten, unterliegen der Regelung. In diesen Fällen ist jedoch der Plattformbetreiber für die technische Umsetzung verantwortlich, da der einzelne Händler hierauf regelmäßig keinen Einfluss hat. Der Widerrufsbutton muss sowohl für registrierte Kunden als auch für Gastbesteller verfügbar sein und ohne Log-in erreichbar sein. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Widerrufsfunktion während der gesamten Widerrufsfrist bereitgehalten werden muss. Da die Widerrufsfrist bei Warenlieferungen erst mit Erhalt der Ware beginnt und somit individuell läuft, genügt es nach dem Gesetzesentwurf, den Button pauschal anzuzeigen.

Eine nutzerspezifische Ein oder Ausblendung in Abhängigkeit von der individuell laufenden Widerrufsfrist ist nicht erforderlich. Besteht im konkreten Einzelfall kein Widerrufsrecht oder ist dieses bereits erloschen, wird es durch die bloße Bereitstellung des Widerrufsbuttons nicht erneut begründet.

"Künftig soll sichergestellt werden, dass der Widerruf nicht aufwendiger ist als der Vertragsabschluss selbst."

Gestaltung des Widerrufsbuttons

Auch an die Gestaltung des Widerrufsbuttons stellt der Gesetzgeber klare Anforderungen. Der Button muss eindeutig beschriftet sein, etwa mit „Vertrag widerrufen“, optisch hervorgehoben und auf der Hauptinternetseite verfügbar sein. Zudem muss er klar von anderen Informationen wie den allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Impressum oder der Datenschutzerklärung abgegrenzt sein. Ein versteckter oder schwer auffindbarer Widerrufsbutton genügt den gesetzlichen Vorgaben nicht. Der elektronische Widerruf erfolgt in mehreren Schritten. Nach dem Klick auf den Widerrufsbutton wird der Verbraucher auf eine separate Seite weitergeleitet, auf der er bestimmte Angaben machen muss, um den Widerruf eindeutig einem Vertrag zuordnen zu können. Hierzu zählen insbesondere der Name des Verbrauchers, eine Angabe zur Identifizierung des Vertrags – etwa die Bestell oder Vertragsnummer – sowie die Auswahl des zu widerrufenden Vertrags oder Vertragsteils, falls mehrere Verträge bestehen. Zudem ist anzugeben, wie der Eingang des Widerrufs bestätigt werden soll, was in der Regel automatisiert per EMail erfolgt. Erst durch das Anklicken einer weiteren Schaltfläche, beispielsweise „Widerruf bestätigen“, wird der Widerruf erklärt. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Eingang des Widerrufs einschließlich seines Inhalts sowie Datum und Uhrzeit zu bestätigen.

Rechtliche Anpassungen erforderlich

Neben der technischen Umsetzung des Widerrufsbuttons sind weitere rechtliche Anpassungen erforderlich. Die Widerrufsbelehrung muss künftig einen Hinweis auf die elektronische Widerrufsmöglichkeit enthalten. Der Gesetzgeber wird hierfür die gesetzliche MusterWiderrufsbelehrung anpassen. Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung am 19. Juni 2026 lassen sich weiterhin die bisherigen Muster verwenden. Darüber hinaus ist auch die Datenschutzerklärung zu aktualisieren. Unternehmen müssen darin darüber informieren, welche personenbezogenen Daten im Rahmen des Widerrufsprozesses verarbeitet werden und wie lange diese gespeichert werden. Unternehmen, die den Widerrufsbutton nicht oder nicht ordnungsgemäß bereitstellen, müssen mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro können Bußgelder von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes verhängt werden. Für kleinere Unternehmen sieht das Gesetz Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vor. Insgesamt bringt der Widerrufsbutton für viele Unternehmen zusätzlichen Umsetzungsaufwand mit sich, insbesondere in technischer und rechtlicher Hinsicht. Zugleich stellt er einen weiteren Schritt hin zu einem verbraucherfreundlicheren digitalen Binnenmarkt dar. Unternehmen sind gut beraten, die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der Regelung zu nutzen, um ihre Onlineauftritte, internen Prozesse und Rechtstexte rechtzeitig anzupassen.

Anders Björk